Satzung

Satzung des Athletenclub „Germania“ Artern e.V.

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen Athletenclub „Germania“ Artern, abgekürzt „AC –Germania“, und hat seinen Sitz in 06556 Artern, im Kyffhäuserkreis.

2. Der Verein wurde am 16. Juni 1990 in Artern gegründet.

3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Kreisgericht in Artern unter dem Registerzeichen VR 440086 eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Thüringen und in den Fachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden und kennt deren Satzungen und Ordnungen an.

§ 2 Zweck, Aufgaben

1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Er wird insbesondere verwirklicht durch
– die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der Sportart „Ringen“ und Freizeitsport für beide Geschlechter und alle Altersbereiche (Amateursport),
– die Durchführung eines regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetriebes,
– die Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen für den Kinderund Jugendsport,
– die Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen,
– den Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Grundsätze

1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er befördert die soziale Intergration ausländischer Mitbürger.

2. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.

3. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 4 Mitgliederschaft

Der Verein besteht aus:
– Ordentlichen Mitgliedern,
– fördernden Mitgliedern,
– Ehrenmitgliedern.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechen.

3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
– bei erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
– bei einem schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereins,
– bei groben unsportlichem Verhaltens oder
– bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.

Insbesondere bei Kundgabe rechtsextremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens rechtsextremistischer Kennzeichen und Symbole.

3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

4. Ein Mitglied kann des Weiteren von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit
Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, vier Wochen vergangen sind.

5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

6. Mit der Kündigung ist in Besitz befindliches Vereinseigentum (Sportkleidung, Satzung und Ordnungen etc.) unverzüglich zurück zu geben. Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind zu erfüllen; auch über das Kündigungsdatum hinaus kann der Verein die Erfüllung eingegangener Verpflichtungen, deren Ursprung vor dem Kündigungsdatum liegen, verlangen.

§ 7 Rechte, Pflichten und Beiträge

1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Umlagen dürfen höchstens 1 x pro Jahr beschlossen werden und den doppelten Jahresbeitrag nicht übersteigen. Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitragsordnung.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

– dem Vorsitzenden
– dem Stellvertretenden Vorsitzenden / Sponsoring
– dem Schatzmeister
– dem Jugendwart
– dem Sportwart

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder des Vorstandes haben je eine Stimme. Bei Stimmgleichheit gilt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben und kann sich bei seiner Arbeit unterstützen lassen.
Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Zur Verfolgung besonderer Zwecke kann der Vorstand geeignete Mitglieder und Mitarbeiter heranziehen und ihnen entsprechende Weisungen bzw. Vollmachten erteilen.
Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes nach den Bestimmungen dieser Satzung und nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Er erstattet auf der Mitgliederversammlung Bericht und legt die Haushaltpläne vor. Alle Informationen, welche die Vorstandsmitglieder in dieser Eigenschaft erhalten, unterliegen der Schweigepflicht. Die Schweigepflicht wird auf die jeweiligen Mitglieder übertragen, welche eine besondere Aufgabe im Auftrag des Vorstandes ausüben.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.

5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Beim Ausscheiden von einselnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschlussaus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

6. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder, die sich zu den Grundsätzen gemäß § 3 der Satzung bekennen und für diese innerhalb und auch außerhalb des Vereins eintreten.

7. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 10 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
– Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
– Wahl des Vorstandes
– Wahl der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstandes
– Beschlussfassung von Beitrags- und Gebührensatzungen
– Satzungsänderungen
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Beschlussfassung über Anträge
– Auflösung des Vereins.

§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder. Mitglieder, die eine eMail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, erhalten die Einladung mittels elektronischer Post. Zusätzlich erfolgt eine Veröffentlichung im Amtsblatt. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

§ 12 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit
der abgegebenen Stimmen erforderlich.

3. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangenen sind.

§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich durchgeführt werden.

2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 14 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 15 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.

§ 16 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angaben von Ort, Zeit, Teilnehmern und der Beschlussfassung mit Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Protokollführers zu unterschreiben.

§ 17 Haftung

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand, eventuellem Bankguthaben und dem Inventar besteht. Der Verein haftet Mitgliedern und Fremden nicht für Unfälle oder Diebstähle, die bei Veranstaltungen in Räumen des Vereins bzw. in den von ihm benutzten Räumen vorkommen können. Für Unglücksfälle vor oder nach dem Übungsbetrieb ist weder der Verein noch der Trainer verantwortlich.

§ 18 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadtverwaltung Artern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützigen und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 28.08.2018 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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